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in Lateinische Kirchen

 

Auch 2006 wird versucht, nichtkatholische und katholische Orientalen in die Pfarreien und Bistümer des lateinischen Ritus einzugliedern. Die Instruktion aus dem Vatikan »Die Liebe Christi zu den Migranten« (in Italienisch) vom 3. Mai 2004 erinnert, dass das verboten ist (s.u. Nr. 7).
Das ist auch völlig überflüssig, da ja der Codex des Orientalischen Rechts ausdrücklich selbst für Orthodoxe Taufe und Eheschließung durch den katholischen Priester vorsieht.
Zur Taufe heißt es im Canon 681, §5: "ein nichtkatholisches christliches Kind wird erlaubt getauft, wenn die Eltern oder wenigstens ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter das fordert und es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen eigenen Geistlichen darum zu bitten."
Zur Eheschließung in Canon 833: "§ 1. Der Ortsordinarius kann jedem katholischen Priester die Vollmacht geben, der Eheschließung von Orthodoxen zu assistieren, wenn diese einen Priester der eigenen Kirche nur mit großen Schwierigkeiten erreichen können. Sie müssen allerdings selbst darum bitten und es darf kein Ehehindernis vorliegen.
§ 2. Bevor der katholische Priester eine solche Ehe segnet, soll er möglichst die eigentlich für die Brautleute zuständigen kirchlichen Stellen informieren."

  1. Seit dem Aufkommen von Zweifeln an der Katholizität der Orientalen im zweiten christlichen Jahrtausend und den Unionsversuchen ist in den Staaten und Ländern mit mehrheitlich lateinischem Ritus der Übertritt zum lateinischen Ritus oft aus Gründen erfolgt, die wenig mit kirchlichen oder frommen Gesichtspunkten zu tun haben.
    Stichwörter: polnisches und osmanisches Reich, USA des vorigen Jahrhunderts, Druck seitens der lateinischen Bischöfe.
  2. In der Gegenwart wird auch in unmittelbarer Nähe zu Deutschland immer wieder versucht, orientalische Christen zum Übertritt in den lateinischen Ritus zu bewegen.
    Stichwörter: das heutige Polen, um den Aufbau einer katholischen »ukrainischen« Seelsorge zu hemmen; unfreundlich gesonnene Orthodoxe, die den katholischen Orientalen nahe legen, Lateiner zu werden; polnische Priester in der Westukraine, die davon ausgehen, viele Orientalen seien ukrainisierte Polen und müssten über den Rituswechsel wieder gewonnen werden.
  3. »Die Vorzüglichkeit des lateinischen Ritus«: Benedikt XIV. hat 1742 eine Konstitution erlassen, in der er die »Praestantia« des lateinischen Ritus vor allen anderen Formen der Kirche festlegt. »Der lateinische Ritus ist der Ritus der heiligen römischen Kirche, der Mutter und Lehrerin aller Kirchen. Weil die griechischen Riten ohne die ständige Kontrolle durch den Hl. Stuhl entstanden sind und während des Schismas der Kontrolle Roms überhaupt ganz entzogen waren, hat der Hl. Stuhl es nie unterlassen, den Griechen einzelne Riten zu verbieten, auch wenn sie schon lange bei ihnen in Gebrauch waren...« 1998 sagte Kardinal Silvestrini, der Präsident der Kongregation für die Kath. Ostkirchen, den Teilnehmern am »Hildesheimer Romseminar« im Sitzungssaal an der via della Conciliazione, dass er auch heute darauf hinweisen müsse, dass die »Praestantia-Erklärung« zwar vor 250 Jahren gegeben, aber vor 35 Jahren widerrufen sei, z.B. in aktuellen Spannungen zwischen dem griechisch-katholischen Bistum Ivano-Frankivsk, wo man eher zur Latinisierung neigt, und dem griechisch-katholischen Bistum Lemberg, wo man zum Festhalten an den östlichen Traditionen neigt. Neue Konflikte aus dem »Praestantia-Hintergrund« entstehen im Juni 1998 aus dem Verbot, auf dem Staatsgebiet von Polen griechisch-katholische (ukrainische) Priester einzusetzen, die verheiratet sind. Ein vergleichbares Verbot hatten die lateinischen Bischöfe in den USA durchgesetzt. Daraufhin unterstellten sich 1936 ganze Gruppen griechisch-katholischer Gemeinden in Nordamerika dem Ökumenischen Patriarchen, »wurden wieder orthodox«.
  4. Das geltende Kirchenrecht versucht, diese Sensibilitäten, Verdächtigungen, Proselytismusversuche ernst zu nehmen. Der für jeden einzelnen Übertritt zum lateinischen Ritus notwendige Antrag an den Hl. Stuhl ist eine Gelegenheit, sich der komplizierten Situation bewusst zu werden.
  5. Die Minderheitensituation der katholischen Orientalen gilt in fast allen Ländern und Gegenden des Erdballs, die katholischen Orientalen sind insgesamt 1% bis 2% der katholischen Kirche.
  6. Um dem persönlichen Gewissen gerecht zu werden, erfüllt der Hl. Stuhl trotz des oben geschilderten »Proselytismus«-Verdachts meist Einzelanträge von Personen, die von einem orientalischen Ritus zum lateinischen Ritus übertreten möchten, obwohl sie eigentlich alle Rechte innerhalb des lateinischen Bistums haben. Solche Einzelanträge kommen z.B. von Personen, die in Russland wegen des Fehlens eines katholischen Priesters von einem orthodoxen Priester gemäß dem Beschluss der russ. Synode vom 16.12.1969 getauft sind. Eine Bestätigung des Pfarrers oder Ordinarius sollte solchen Einzelanträgen nach Rom beiliegen.
  7. Die Kongregation für die Kath. Ostkirchen rät von solchen Anträgen ab und verweist darauf, dass die Orientalen alle Rechte in den jeweiligen lateinischen Bistümern haben, und zitiert dazu besonders das 2. Vaticanum, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe: »Zum gleichen Zweck sorge der Diözesanbischof da, wo Gläubige eines anderen Ritus wohnen, für deren geistliche Betreuung. Das kann er tun durch Priester oder Pfarreien dieses Ritus oder durch einen bischöflichen Vikar, der mit geeigneten Vollmachten ausgestattet ist und gegebenenfalls auch die Bischofsweihe empfangen hat. Er kann aber auch selbst das Amt des Oberhirten für die verschiedenen Riten ausüben. Wenn dies alles aus besonderen Gründen nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles nicht möglich ist, werde für die verschiedenen Riten eine eigene Hierarchie errichtet.« (Christus Dominus 23,3)
    Die Instruktion aus dem Vatikan »Die Liebe Christi zu den Migranten« vom 3. Mai 2004 nimmt ab Nr. 52 die Migranten ostkirchlichen Ritus in den Blick, »auch wenn sie der Sorge des Bischofs oder Pfarrers einer anderen eigenberechtigten Kirche anvertraut sind … selbst der längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Kirche (z.B. lateinischen) zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich (Codex des Kirchlichen Rechtes - Codex Iuris Canonici - CIC can. 112, §2).
    Vielmehr gilt: Niemand kann ohne die Zustimmung des Apostolischen Stuhles gültig in eine andere eigenberechtigte Kirche übertreten (Codex des Orientalischen Rechtes - CCEO can. 32; vgl. CIC can. 112 § 1).
    Die Migranten der katholischen Ostkirchen haben - unbeschadet des Rechts und der Pflicht, den eigenen Ritus zu bewahren - aber auch das Recht, tätig an den liturgischen Feiern einer anderen Kirche sui iuris, und somit auch der lateinischen Kirche, … teilzunehmen (vgl. CCEO can. 403 § 1).«

Klaus Wyrwoll
Ostkirchliches Institut
Regensburg